CE-Kennzeichnung
Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN EN 1344 erklärt der Hersteller mit dem europaweit einheitlichen Konformitätszeichen (CE-Zeichen).
Das CE-Zeichen ist somit kein Qualitätszeichen, sondern dokumentiert, dass die gekennzeichneten Produkte mit den Anforderungen der DIN EN 1344 übereinstimmen und entsprechend in allen Ländern der EU gehandelt und verwendet werden dürfen.
Zentrales Element der Bauproduktenverordnung ist die Verpflichtung des Herstellers zur Kennzeichnung der Produkte mit dem CE-Zeichen und zur Übergabe / Bereitstellung der sogenannten Leistungserklärung für Handel, Planer und Anwender der Produkte. Der Leistungserklärung kann nach formal festgelegtem Schema die Liste aller in der Norm für den jeweiligen Verwendungszweck relevanten Produkteigenschaften entnommen werden. Auf Grundlage der Leistungserklärung erstellt der Hersteller die CE-Kennzeichnung.
CE-Kennzeichnung – bestehend aus dem Bildzeichen „CE“, gefolgt von ergänzenden Angaben und Leistungswerten – soll möglichst dauerhaft auf dem Produkt selbst, oder wenn nicht möglich, auf der Verpackung oder auf den produktbegleitenden Unterlagen wie Beipackzettel, Lieferschein etc. aufgebracht werden.
Die Nummer der Leistungserklärung wird vom Hersteller selbst festgelegt. Anhand dieser DoP-Nummer auf der CE-Kennzeichnung können Handel, Planer oder Anwender eindeutig die Zuordnung zur ausführlichen Leistungserklärung des Herstellers vornehmen. Entsprechend dem Anhang V der BauPVO sind in Abhängigkeit der Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für den Produktbereich notifizierte Drittstellen einzuschalten.
Für Pflasterziegel nach DIN EN 1344 ist die Herstellererklärung (Leistungserklärung) ohne Einschaltung einer notifizierten Drittstelle ausreichend.
Die Hersteller von Original Pflasterklinker unterziehen sich zusätzlich einer freiwilligen Fremdüberwachung, einschließlich Produktprüfung.
Im Gegensatz zur Gestaltung des CE-Zeichens ist die Form und der Inhalt von zusätzlichen Herstellerangaben nach DIN EN 1344 nicht detailliert geregelt. Zusätzliche Herstellerangaben, wie die Abmessungen des Pflasterklinkers, Abriebwiderstand, Maßspanne innerhalb einer Lieferung und – wenn erforderlich – die Säurebeständigkeit, können z. B. in Tabellenform oder in der bisher üblichen Form eines Beipackzettels deklariert werden.
Die Deklaration der Pflasterklinkereigenschaften ist nach dem Zurückziehen der früher gültigen DIN 18503:1989-08 nicht normativ geregelt. Trotzdem ist es für den Hersteller durchaus möglich, Pflasterklinkereigenschaften, wie eine Begrenzung der Wasseraufnahme oder eine Mindestscherbenrohdichte, als freiwillige Herstellerangabe zu deklarieren. Anstelle der Einzelangaben für die freiwilligen zusätzlichen Herstellerangaben kann auf dem Beipackzettel ein Gütezeichen, z.B. „Original Pflasterklinker-Geprüfte Qualität“ der Arbeitsgemeinschaft Pflasterklinker e.V. abgedruckt werden.
Die übliche Form der Gestaltung von Beipackzetteln braucht allein aufgrund der Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung nicht aufgegeben zu werden. So können die Angaben zur Farbe, Stückzahl pro Palette, Fugenausbildung, E = eng oder F = breit unverändert weiter verwendet werden. Wichtig ist nur, dass die zusätzlichen Herstellerangaben nicht mit den (gesetzlich) vorgeschriebenen Angaben zur CE-Kennzeichnung vermischt werden.
Zusätzliche Herstellerangaben
Seit Juli 2013 ist die neue europäische Bauproduktenverordnung in Kraft getreten. Sie löst die Bauproduktenrichtlinie ab, die bislang die rechtliche Grundlage der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten war.
Eine Umsetzung in nationales Recht ist somit nicht mehr erforderlich. Der vollständige Text der deutschen Sprachfassung der BauPVO ist im rechtsverbindlichen Amtsblatt der EU( EUR-Lex) verfügbar unter >BauPVO 305/ 2011 vom 9. März 2011.
Was ist neu?
Die neue BauPVO unterscheidet sich im Wesentlichen von der Bauproduktenrichtlinie durch die Bereitstellung eines neuen einheitlichen Informationsformats, der sogenannten Leistungserklärung. Die Leistungserklärung enthält eine Liste aller in der Norm für den jeweiligen Verwendungszweck relevanten Produkteigenschaften. Auf Grundlage der Leistungserklärung erstellt der Hersteller die schon bekannte CE-Kennzeichnung. Neu ist außerdem die europaweite Verpflichtung der Hersteller zur Information über gefährliche Inhaltsstoffe.
CE-Kennzeichnung
Unverändert gilt, dass die Grundanforderung, die CE-Kennzeichnung – bestehend aus dem Bildzeichen „CE“, gefolgt von ergänzenden Angaben und Leistungswerten – möglichst dauerhaft auf dem Produkt selbst, oder wenn nicht möglich, auf der Verpackung oder auf den produktbegleitenden Unterlagen wie Beipackzettel, Lieferschein etc. aufzubringen ist. Neu ist die Nummer der Leistungserklärung. Die Nummer der Leistungserklärung wird vom Hersteller selbst festgelegt. Anhand dieser DoP-Nummer auf der CE-Kennzeichnung können Handel, Planer oder Anwender eindeutig die Zuordnung zur ausführlichen Leistungserklärung des Herstellers vornehmen.
Entsprechend dem Anhang V der BauPVO sind in Abhängigkeit der Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für den Produktbereich notifizierte Drittstellen einzuschalten. Alle unter der BauPVO notifizierten Drittstellen haben die Arbeitsfähigkeit sowie die institutionellen Voraussetzungen im Rahmen einer Akkreditierung nachgewiesen und durch eine Notifizierung des DIBt mit einer Kenn-Nummer zum Abschluss gebracht.
Beispiele:
CE-Kennzeichnung für Pflasterziegel nach EN 1344
Leistungserklärung
Anstelle der bisher üblichen EU-Konformitätserklärung wird fortan gemäß BauPVO vom Hersteller eine Leistungserklärung gefordert. Diese Leistungserklärung ist die vollständige Deklaration aller für den betreffenden Verwendungsbereich erforderlichen Eigenschaftskennwerte. Um welche Eigenschaftskennwerte es sich im Einzelnen handelt, wird im Annex ZA der jeweiligen Produktnorm vorgegeben. Werden national keine Anforderungen an bestimmte Charakteristiken gestellt, kann der Hersteller auf einen Leistungsnachweis verzichten und dieses an der betreffenden Stelle in der Leistungserklärung mit den Buchstaben „NPD“ (No Performance Determined/ keine Leistung festgelegt) ausweisen. Mit der Unterschrift des Verantwortlichen wird die Zuständigkeit und damit auch Verantwortung für die Einhaltung der deklarierten Leistungswerte für den Verwender der Bauprodukte garantiert.
Beispiele:
Leistungserklärung für Pflasterziegel nach EN 1344
Wo findet man diese Informationen?
Produktbegleitend auf Papier oder elektronisch als Fax oder E-Mail zu jeder Lieferung
Die Leistungserklärung ist entweder in gedruckter Form als Etikett, Beileger zum Bauprodukt, als Anlage zur Auftragsbestätigung oder als Anlage zum Lieferschein zu finden. Das jeweilige unterschriebene Original der Leistungserklärung hält der Hersteller in seinen Unterlagen u.a. für den Fall vor, dass ein Abnehmer / Kunde die Leistungserklärung in gedruckter Form fordert.
Der Hersteller kann die Leistungserklärung auch in elektronischer Weise (E-Mail, E-Mail mit Link auf die DoP, CD, USB oder Fax) zur Verfügung zu stellen. Auf expliziten Wunsch des Abnehmers wird der Hersteller eine gedruckte Fassung aushändigen. Für den Fall, dass einem einzigen Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert wird, braucht diesem lediglich eine einzige Abschrift der Leistungserklärung übergeben zu werden.
Zuständig für die Bereitstellung der Leistungserklärung ist immer der direkte Vertragspartner. Das heißt, werden Bauprodukte über den Baustoff-Fachhandel bezogen, ist auch der jeweilige Baustoff-Fachhandel für die Bereitstellung der Leistungserklärung zuständig. Werden Baustoffe im nicht deutschsprachigen Ausland vermarktet, ist der Importeur der Bauprodukte (Hersteller, Handel, usw.) auch für die Bereitstellung der jeweils am Ort der Anwendung der Bauprodukte üblichen Sprachfassung verantwortlich.
Auf der Webseite des Herstellers
Sollte ausnahmsweise die Leistungserklärung verloren gegangen sein, halten viele Hersteller zusätzlich eine Abschrift der Leistungserklärung im PDF-Format auf ihrer Website zum Download bereit. Handel, Planer und Anwender können die Information leicht auf der Website des Herstellers durch Eingabe der in der CE-Kennzeichnung angegebenen Nummer der Leistungserklärung herunterladen, speichern oder ausdrucken.
In Datenbanken im Internet
Verschiedene Hersteller haben ihre Leistungserklärungen bereits auf der europäischen Internetplatt DoPCAP® zur Verfügung gestellt. DoPCAP ist eine Abkürzung aus (Declaration of Performance/Common Access Point). DoPCAP ist eine Initiative von Baustoff-Herstellern, die Bauprodukte auf dem Europäischen Markt bereitstellen. Handel, Planer und Anwender können die Information leicht auf der Website >www.dopcap.eu durch Eingabe der in der CE-Kennzeichnung angegebenen Nummer der Leistungserklärung herunterladen, speichern oder ausdrucken. Die Nutzung von DoPCAP durch den Anwender von Bauprodukten ist kostenfrei und bedarf keiner Registrierung.
Notifizierte Drittstellen
Entsprechend dem Anhang V der BauPVO sind in Abhängigkeit des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für den Produktbereich notifizierte Drittstellen einzuschalten. Alle gemäß der BauPVO notifizierten Drittstellen haben die Arbeitsfähigkeit sowie die institutionellen Voraussetzungen im Rahmen einer Akkreditierung nachgewiesen und durch eine Notifizierung des DIBt mit einer Kennnummer zum Abschluss gebracht.
Eine Übersicht über die zurzeit für den jeweiligen Produktbereich notifizierten Drittstellen sind der >NANDO-Liste zu entnehmen.
Produktinfostellen
Mit der Verpflichtung zur Einrichtung von Produktinfostellen haben Hersteller, Planer und Anwender fortan die Möglichkeit, sich über nationale Vorschriften zur Verwendung von Bauprodukten zu informieren. Diese Informationsstellen halten mit Bezug zu einem bestimmten Produkt die Adressen der relevanten nationalen Behörden und Beschwerdemöglichkeiten vor. Dies betrifft nicht nur bauaufsichtliche Anforderungen, sondern ggf. auch Anforderungen aus dem Arbeitsschutz, Umweltverhalten usw. Für Deutschland hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die Aufgabe als nationale Produktinformationsstelle übernommen.
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Kolonnenstr. 30 B
10829 Berlin
Tel: +49 (0) 30 787 30 – 499
Fax: +49 (0) 30 787 30 – 11499
E-Mail: pcpc-germany@dibt.de
Web: www.pcpc-germany.de
Eine Übersicht über die Produktinformationsstellen in anderen Mitgliedstaaten wird von der EU veröffentlicht: Product contact points.
Dürfen CE-gekennzeichnete Bauprodukte uneingeschränkt verwendet werden?
Nein, mit der CE-Kennzeichnung oder Leistungserklärung wird vom Hersteller nicht notwendigerweise auch die Einhaltung der national zu beachtenden Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten im Bauwerk bescheinigt. Die harmonisierten europäischen Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit dem Datum der ersten Anwendung und Ende der Frist der Koexistenz bekannt gemacht. Die aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen wird jeweils im Amtsblatt in der Reihe C veröffentlicht (siehe zum Beispiel C/186 28.6.2013).
Die Regelungskompetenz für die Festlegung von Anforderungen an Bauwerke – und damit auch für die Anwendung der Bauprodukte – verbleibt nach wie vor bei den EU-Mitgliedstaaten. Diese werden für Deutschland in der Bauregelliste und der Musterliste der technischen Baubestimmungen präzisiert und in den Länderlisten bauordnungsrechtlich umgesetzt. Siehe auch
>Bauregelliste/Technische Baubestimmungen.
Pflasterziegel nach EN 1344
Pflasterziegel nach EN 1344 sind in der Liste der harmonisierten europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union in der Reihe C veröffentlicht (siehe zum Beispiel C/186 28.6.2013 ). Aufgrund der fehlenden bauordnungsrechtlichen Relevanz von Pflasterungen erfolgte weder eine Bekanntmachung dieser Produkte in der Bauregelliste B Teil 1, noch der Bezug zu Anwendungsregeln für Bauprodukte in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen. Pflasterklinker nach DIN 18503:2003-12 erfüllen zusätzliche Anforderungen an die Wasseraufnahme und die Scherbenrohdichte.